Das Bürgergeld hat 2023 das frühere Arbeitslosengeld II – umgangssprachlich Hartz IV – abgelöst. Es sichert das Existenzminimum für Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Trotz vieler politischer Diskussionen bleibt das Grundprinzip 2026 erhalten: Der Staat zahlt einen Regelbedarf zuzüglich angemessener Wohnkosten, fordert dafür aber aktive Mitwirkung. Dieser Ratgeber fasst die wichtigsten Regeln zusammen – ohne Anspruch auf jede Detailziffer, denn Sätze werden jährlich angepasst und sollten vor einem Antrag aktuell geprüft werden.
Wer Anspruch auf Bürgergeld hat
Bürgergeld erhält, wer erwerbsfähig und hilfebedürftig ist, das 15. Lebensjahr vollendet hat, die Altersgrenze für die Rente noch nicht erreicht hat und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Erwerbsfähig bedeutet, dass man unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich arbeiten könnte. Hilfebedürftig ist, wer seinen Bedarf nicht aus eigenem Einkommen, Vermögen oder vorrangigen Leistungen decken kann.
Auch Erwerbstätige mit niedrigem Lohn können aufstockend Bürgergeld beziehen, wenn das Einkommen nicht reicht. Nicht erwerbsfähige Angehörige in derselben Bedarfsgemeinschaft – etwa Kinder – erhalten Sozialgeld nach denselben Maßstäben.
Die Regelsätze 2026
Die Regelbedarfe decken Ernährung, Kleidung, Strom, Körperpflege und Teilhabe ab. Die Höhe richtet sich nach der Lebenssituation und wird in Stufen gestaffelt. Alleinstehende erhalten den vollen Regelsatz, Partner in einer Bedarfsgemeinschaft jeweils einen etwas niedrigeren, Kinder je nach Alter abgestufte Beträge. Für 2026 wurden die Sätze gegenüber dem Vorjahr nach der gesetzlichen Fortschreibungsformel angepasst; den exakten aktuellen Betrag sollte man immer beim Jobcenter oder auf der Seite des zuständigen Ministeriums abgleichen, da hier auch unterjährige Korrekturen möglich sind.
Zusätzlich zum Regelsatz können Mehrbedarfe hinzukommen – etwa für Alleinerziehende, Schwangere oder bei kostenaufwändiger Ernährung aus medizinischen Gründen. Wer abschätzen will, wie sich Regelsatz, Wohnkosten und anrechenbares Einkommen zu einem Gesamtanspruch zusammensetzen, kann das mit unserem Bürgergeld-Rechner überschlagen.
Wohnkosten: Was das Jobcenter übernimmt
Neben dem Regelsatz übernimmt das Jobcenter die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU). Was angemessen ist, legen die Kommunen je nach örtlichem Mietniveau fest – maßgeblich sind Wohnungsgröße und die ortsübliche Miete. In den ersten zwölf Monaten des Leistungsbezugs gilt eine Karenzzeit, in der die tatsächlichen Wohnkosten in der Regel ohne Angemessenheitsprüfung übernommen werden. Erst danach kann das Jobcenter zu hohe Kosten beanstanden und zum Umzug oder zur Untervermietung auffordern.
Schonvermögen und Einkommensanrechnung
Auch hier wirkt die Karenzzeit. Im ersten Jahr gilt ein erhöhtes Schonvermögen – Erspartes bleibt bis zu einer hohen Freigrenze unangetastet, für weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft kommt jeweils ein zusätzlicher Betrag hinzu. Erst nach Ablauf der Karenzzeit greifen die niedrigeren Dauerfreibeträge. Geschützt bleiben außerdem dauerhaft eine angemessene selbstgenutzte Immobilie, ein angemessenes Auto und die Altersvorsorge in bestimmten Grenzen.
Beim Einkommen gilt: Nicht jeder verdiente Euro wird voll angerechnet. Es gibt einen Grundfreibetrag, und vom darüber liegenden Erwerbseinkommen bleibt ein gestaffelter Anteil anrechnungsfrei. Damit lohnt sich Arbeit auch im Bezug. Wer aufstockt, sollte die Freibeträge kennen, um nicht versehentlich Einkommen zu verschenken.
Pflichten und Sanktionen
Bürgergeld ist an Mitwirkungspflichten gebunden. Leistungsbezieher müssen Termine wahrnehmen, Unterlagen vorlegen und an Eingliederungsmaßnahmen mitwirken. Wer ohne wichtigen Grund Termine versäumt oder eine zumutbare Arbeit ablehnt, muss mit Leistungsminderungen rechnen. Diese sind seit der Reform abgestuft und betragen je nach Pflichtverletzung einen prozentualen Anteil des Regelbedarfs für eine begrenzte Dauer. Die Kosten der Unterkunft bleiben dabei in der Regel geschützt, und vor jeder Minderung muss eine Anhörung erfolgen.
Bürgergeld und andere Leistungen: was vorrangig ist
Bürgergeld ist eine nachrangige Leistung – das bedeutet, andere Ansprüche müssen zuerst ausgeschöpft werden. Wer Anspruch auf Wohngeld, Kinderzuschlag oder Arbeitslosengeld I hat, soll diese vorrangig in Anspruch nehmen. Gerade für Familien mit niedrigem, aber vorhandenem Erwerbseinkommen ist die Kombination aus Wohngeld und Kinderzuschlag oft günstiger und mit weniger Auflagen verbunden als das Bürgergeld. Das Jobcenter ist verpflichtet, auf solche vorrangigen Leistungen hinzuweisen.
Ein häufiges Missverständnis betrifft das Verhältnis zum Arbeitslosengeld I: Wer genug in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat, erhält zunächst das beitragsfinanzierte Arbeitslosengeld I, das sich am früheren Gehalt orientiert. Erst wenn dieser Anspruch ausläuft oder nicht ausreicht, kommt das bedarfsgeprüfte Bürgergeld ins Spiel. Beide Leistungen folgen also unterschiedlichen Logiken – die eine versichert das Einkommen, die andere sichert das Existenzminimum.
Bildung und Teilhabe für Kinder
Familien im Bürgergeldbezug haben Anspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket. Es übernimmt unter anderem Kosten für Schulausflüge und Klassenfahrten, den persönlichen Schulbedarf, Lernförderung, das Mittagessen in Schule oder Kita sowie einen monatlichen Betrag für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, etwa für Sportverein oder Musikunterricht. Diese Leistungen müssen zum Teil gesondert beantragt werden und werden leider oft nicht abgerufen – ein Hinweis, der sich für betroffene Familien lohnt.
So läuft der Antrag
- Zuständigkeit klären: Anträge stellt man beim Jobcenter am Wohnort, oft auch online.
- Unterlagen sammeln: Personalausweis, Mietvertrag, Kontoauszüge, Einkommensnachweise und Nachweise zu Vermögen.
- Bedarfsgemeinschaft angeben: Alle im Haushalt lebenden Personen zählen mit, ihr Einkommen und Vermögen wird berücksichtigt.
- Bescheid prüfen: Den Bewilligungsbescheid genau lesen – bei Fehlern hat man einen Monat Zeit für einen Widerspruch.
Bei Streit über Bescheide helfen Sozialverbände wie der VdK oder der SoVD sowie unabhängige Sozialberatungsstellen weiter. Ein Widerspruch ist kostenlos und oft erfolgreich, weil Berechnungsfehler nicht selten sind. Weitere Rechner zu Sozialleistungen, Steuern und Gehalt finden sich in unseren Webtools und im News-Bereich.
Häufige Fragen
Darf ich neben dem Bürgergeld arbeiten?
Ja, ausdrücklich. Erwerbseinkommen wird nur teilweise angerechnet, ein Teil bleibt anrechnungsfrei. Dadurch hat man am Monatsende mehr in der Tasche, als wenn man nur die Leistung bezieht. Das Jobcenter muss über die Arbeitsaufnahme informiert werden.
Was passiert mit meinem Ersparten?
Im ersten Jahr greift ein hohes Schonvermögen, sodass Rücklagen geschützt bleiben. Danach gelten niedrigere Freibeträge. Eine selbstgenutzte angemessene Immobilie, ein angemessenes Auto und Teile der Altersvorsorge sind dauerhaft geschützt.
Bekomme ich Bürgergeld, wenn ich gekündigt habe?
Anders als beim Arbeitslosengeld gibt es beim Bürgergeld grundsätzlich keine pauschale Sperrzeit bei Eigenkündigung. Wer jedoch ohne wichtigen Grund seine Arbeit aufgibt und dadurch hilfebedürftig wird, muss mit einer Leistungsminderung rechnen.
Wie schnell wird gezahlt?
Nach vollständigem Antrag soll das Jobcenter zügig entscheiden. Bei akuter Not kann ein Vorschuss oder eine vorläufige Bewilligung beantragt werden, damit Miete und Lebensunterhalt nicht ausfallen.