Anfang Januar staunen viele ETF-Sparer: Vom Verrechnungskonto wird ohne Verkauf eine Steuer abgebucht. Schuld ist die Vorabpauschale, eine Besonderheit der deutschen Investmentbesteuerung seit der Reform 2018. Sie sorgt dafuer, dass auch wer seine Fondsanteile nur haelt und keine Ausschuettung erhaelt, eine Art Mindeststeuer auf den unterstellten Wertzuwachs zahlt. Dieser Beitrag erklaert die Berechnung fuer das Jahr 2026 Schritt fuer Schritt.
Warum es die Vorabpauschale ueberhaupt gibt
Bei einem ausschuettenden Fonds zieht die Bank auf jede Ausschuettung Abgeltungsteuer ab. Ein thesaurierender ETF dagegen legt die Ertraege automatisch wieder an, es fliesst kein Geld an den Anleger. Ohne Gegenmassnahme koennte man die Besteuerung so jahrzehntelang aufschieben. Die Vorabpauschale schliesst diese Luecke: Sie besteuert jaehrlich einen pauschal unterstellten Mindestertrag, damit thesaurierende und ausschuettende Fonds steuerlich aehnlich behandelt werden.
Der Basiszins als Ausgangspunkt
Kern der Berechnung ist der Basiszins, den das Bundesfinanzministerium jaehrlich auf Basis der Rendite langlaufender Bundesanleihen festlegt und im Bundesanzeiger veroeffentlicht. Aus diesem Zins wird der Basisertrag abgeleitet:
- Basisertrag = Fondswert zu Jahresbeginn x Basiszins x 70 Prozent
- Vorabpauschale = der kleinere Wert aus Basisertrag und tatsaechlicher Wertsteigerung im Jahr
Wichtig: Ist der Basiszins fuer ein Jahr null oder negativ, faellt gar keine Vorabpauschale an. In den Niedrigzinsjahren 2021 und 2022 war das der Fall. Seit den Zinserhoehungen ist der Basiszins wieder positiv, weshalb die Vorabpauschale fuer Anlagejahre ab 2023 erneut greift und Anfang des Folgejahres abgebucht wird.
Teilfreistellung: ein Teil bleibt ohnehin frei
Aktien-ETFs profitieren von der Teilfreistellung. Bei einem Fonds mit mindestens 51 Prozent Aktienanteil sind 30 Prozent der Ertraege von der Steuer befreit. Das gilt sowohl fuer Ausschuettungen und Verkaufsgewinne als auch fuer die Vorabpauschale. Bei Misch- und Immobilienfonds gelten andere Quoten (15 bzw. 60/80 Prozent). Effektiv werden bei einem klassischen Aktien-ETF also nur 70 Prozent der ohnehin schon pauschalen Vorabpauschale besteuert.
Eine konkrete Beispielrechnung
Angenommen, ein Aktien-ETF ist zu Jahresbeginn 2026 genau 20.000 Euro wert, der Basiszins betraegt rund 2,5 Prozent, und der ETF steigt im Jahr deutlich.
- Basisertrag = 20.000 x 2,5 Prozent x 70 Prozent = 350 Euro
- Die tatsaechliche Wertsteigerung liegt darueber, also gilt die Vorabpauschale = 350 Euro
- Teilfreistellung 30 Prozent: steuerpflichtig bleiben 245 Euro
- Abgeltungsteuer 26,375 Prozent darauf: rund 65 Euro
Diese 65 Euro bucht die Bank Anfang 2027 vom Verrechnungskonto ab, sofern kein Freistellungsauftrag den Betrag abdeckt. Wer seinen Sparerpauschbetrag noch frei hat, zahlt nichts. Die exakte Belastung auf den steuerpflichtigen Teil laesst sich mit dem Kapitalertragsteuer-Rechner nachvollziehen.
Doppelbesteuerung? Nein, dank Anrechnung
Eine berechtigte Sorge ist die Doppelbesteuerung. Sie tritt aber nicht ein: Die ueber die Jahre gezahlte Vorabpauschale wird beim spaeteren Verkauf vom Veraeusserungsgewinn abgezogen. Was Sie also vorab versteuert haben, mindert die Steuer beim Verkauf. Die Bank fuehrt darueber automatisch Buch, sodass am Ende nur der echte Gesamtgewinn einmal besteuert wird, nur eben zeitlich gestreckt.
Was Sparer beachten sollten
- Liquiditaet bereithalten: Sorgen Sie dafuer, dass Anfang des Jahres genug Guthaben auf dem Verrechnungskonto liegt. Sonst kann es zu einer Soll-Buchung kommen.
- Freistellungsauftrag pruefen: Ein gut gesetzter Freistellungsauftrag kann die Vorabpauschale komplett abdecken.
- Sparplaene laufen weiter: Die Vorabpauschale aendert nichts an der Sinnhaftigkeit eines breit gestreuten ETF-Sparplans, sie ist nur eine Steuervorauszahlung.
Wer tiefer in Geldanlage und Steuern einsteigen will, findet weitere Ratgeber im News-Bereich und passende Rechner in der Webtools-Uebersicht.
Der Basiszins 2026 im Ueberblick
Wie hoch die Vorabpauschale tatsaechlich ausfaellt, haengt entscheidend vom Basiszins ab, den das Bundesfinanzministerium jeweils Anfang des Jahres festlegt. Er leitet sich aus der Rendite oeffentlicher Anleihen mit jaehrlicher Zinszahlung ab und wird mit dem Faktor 70 Prozent multipliziert. Nach der langen Nullzinsphase, in der gar keine Vorabpauschale anfiel, liegt der Basiszins seit den Zinserhoehungen wieder spuerbar im positiven Bereich. Fuer Anlagejahre ab 2023 fiel damit erstmals seit Jahren wieder eine Vorabpauschale an, die jeweils Anfang des Folgejahres abgebucht wurde.
Praktisch bedeutet das: Bei einem hoeheren Basiszins steigt der unterstellte Mindestertrag und damit der Betrag, den die Bank zu Jahresbeginn anstossen kann. Verfolgen Sie den jaehrlich im Bundesanzeiger veroeffentlichten Wert, wenn Sie die zu erwartende Belastung Ihres Depots im Voraus abschaetzen wollen. Wichtig bleibt der Deckel: Selbst bei hohem Basiszins kann die Vorabpauschale nie groesser sein als der tatsaechliche Wertzuwachs des Fonds im jeweiligen Jahr.
So senken Sparer die Belastung legal
Die Vorabpauschale laesst sich nicht vermeiden, aber in vielen Faellen vollstaendig neutralisieren. Drei Hebel sind dafuer entscheidend:
- Sparerpauschbetrag ausnutzen: 1.000 Euro pro Person (2.000 Euro bei Zusammenveranlagung) bleiben steuerfrei. Ein passend gesetzter Freistellungsauftrag deckt die Vorabpauschale bei moderaten Depots oft komplett ab.
- Depots buendeln oder Auftraege verteilen: Wer mehrere Depots hat, sollte den Freibetrag dorthin lenken, wo die hoechsten Ertraege erwartet werden, damit kein Freibetrag ungenutzt verfaellt.
- Verluste verrechnen: Realisierte Verluste aus dem Aktien- oder allgemeinen Verlustverrechnungstopf koennen die steuerpflichtigen Ertraege und damit die Wirkung der Vorabpauschale mindern.
Wer ueber dem Sparerpauschbetrag liegt, sollte vor allem auf ausreichende Liquiditaet auf dem Verrechnungskonto achten. Buchen Banken die Steuer ins Soll, koennen Sollzinsen anfallen. Wie viel auf den steuerpflichtigen Teil tatsaechlich entfaellt, laesst sich vorab mit dem Kapitalertragsteuer-Rechner ueberschlagen, weiterfuehrende Ratgeber gibt es im News-Bereich.
Haeufige Fragen
Faellt die Vorabpauschale auch auf ausschuettende ETFs an?
Grundsaetzlich ja, aber die bereits versteuerten Ausschuettungen werden auf den Basisertrag angerechnet. Hat ein ausschuettender ETF im Jahr mindestens so viel ausgeschuettet wie der Basisertrag, faellt keine zusaetzliche Vorabpauschale an.
Wann genau wird die Vorabpauschale abgebucht?
Sie gilt als am ersten Werktag des Folgejahres zugeflossen. Die Bank bucht die Steuer fuer das Anlagejahr 2025 also Anfang Januar 2026 ab, fuer 2026 entsprechend Anfang 2027.
Was passiert, wenn der ETF im Jahr Verluste macht?
Faellt der Kurs, ist die tatsaechliche Wertsteigerung null oder negativ. Da die Vorabpauschale nie hoeher sein kann als der echte Wertzuwachs, faellt in einem Verlustjahr keine Vorabpauschale an.
Muss ich die Vorabpauschale in der Steuererklaerung angeben?
Bei einer inlaendischen Depotbank wird die Steuer automatisch einbehalten, eine Angabe ist nicht noetig. Bei auslaendischen Depots ohne Steuerabzug muessen Sie die Vorabpauschale selbst in der Anlage KAP erklaeren.
Gilt die Vorabpauschale auch fuer Einzelaktien?
Nein. Die Vorabpauschale betrifft ausschliesslich Investmentfonds und ETFs nach dem Investmentsteuergesetz. Bei direkt gehaltenen Einzelaktien zahlen Sie Steuer erst auf tatsaechlich ausgeschuettete Dividenden und auf realisierte Verkaufsgewinne.
Was passiert mit der Vorabpauschale bei einem Depotuebertrag?
Bei einem Uebertrag mit Anschaffungsdaten gibt die abgebende Bank die bereits versteuerten Vorabpauschalen an die neue Bank weiter, sodass sie beim spaeteren Verkauf weiterhin gegengerechnet werden. Achten Sie darauf, dass der Uebertrag mit allen steuerlichen Daten erfolgt, sonst droht eine Doppelversteuerung.