Das Herzstück des EU AI Act ist sein risikobasierter Ansatz. Anstatt jede KI gleich zu behandeln, teilt die Verordnung Systeme in vier Stufen ein – und knüpft daran ganz unterschiedliche Folgen. An einem Ende stehen Anwendungen, die seit Februar 2025 schlicht verboten sind; am anderen Ende harmlose Tools, die kaum Auflagen kennen. Wer verstehen will, was für die eigene KI-Nutzung 2026 gilt, muss zuerst die richtige Schublade finden. Dieser Artikel erklärt die vier Klassen mit konkreten Beispielen.
Klasse 1: Unannehmbares Risiko – verbotene KI
Bestimmte KI-Praktiken hält der Gesetzgeber für so gefährlich für Grundrechte, dass er sie ganz untersagt. Diese Verbote gelten bereits seit dem 2. Februar 2025. Dazu gehören insbesondere:
- Social Scoring: die Bewertung von Menschen anhand ihres Sozialverhaltens, die zu Benachteiligung in unzusammenhängenden Lebensbereichen führt – wie aus China bekannt.
- Manipulative Systeme: KI, die unterschwellig oder durch Ausnutzung von Schwächen (Alter, Behinderung, soziale Lage) das Verhalten so beeinflusst, dass Schaden droht.
- Biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung im öffentlichen Raum zu Strafverfolgungszwecken – mit eng begrenzten Ausnahmen.
- Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen.
- Ungezieltes Scraping von Gesichtsbildern aus dem Internet oder von Überwachungskameras zum Aufbau von Gesichtserkennungsdatenbanken.
- Biometrische Kategorisierung zur Ableitung sensibler Merkmale wie ethnischer Herkunft, politischer Meinung oder sexueller Orientierung.
Für normale Unternehmen sind die meisten dieser Praktiken ohnehin keine Versuchung. Relevant wird das Verbot der Emotionserkennung am Arbeitsplatz aber etwa, wenn Software die Stimmung von Mitarbeitenden oder Bewerbern aus Stimme oder Gesicht ableiten soll – davon ist abzuraten.
Klasse 2: Hohes Risiko – streng reguliert
Hochrisiko-Systeme bleiben erlaubt, unterliegen aber den strengsten Pflichten der Verordnung. Der AI Act benennt sie in zwei Gruppen: zum einen KI, die als Sicherheitskomponente in bereits regulierte Produkte eingebettet ist (Medizingeräte, Maschinen, Fahrzeuge), zum anderen eigenständige Systeme in sensiblen Anwendungsfeldern. Zu Letzteren zählen unter anderem:
- KI zur Personalauswahl und -bewertung (Bewerber-Screening, Beförderungsentscheidungen)
- Bonitäts- und Kreditwürdigkeitsprüfung von Privatpersonen
- Zugang zu Bildung und Bewertung von Prüfungsleistungen
- kritische Infrastruktur wie Strom- und Wasserversorgung
- Anwendungen in Justiz, Migration und Strafverfolgung
Betreiber solcher Systeme müssen ein Risikomanagement führen, hohe Datenqualität sicherstellen, lückenlos protokollieren, eine menschliche Aufsicht gewährleisten und technische Dokumentation vorhalten. Das ist aufwendig – weshalb viele Anbieter ihre Tools bewusst so gestalten, dass sie unterhalb dieser Schwelle bleiben.
Klasse 3: Begrenztes Risiko – Transparenzpflichten
Die meisten KI-Anwendungen, mit denen Menschen im Alltag in Berührung kommen, fallen in diese Kategorie. Hier verlangt der AI Act vor allem Transparenz: Der Mensch soll wissen, dass er es mit einer Maschine zu tun hat oder dass ein Inhalt künstlich erzeugt wurde. Konkret bedeutet das:
- Chatbots müssen erkennbar machen, dass man mit einer KI und nicht mit einem Menschen kommuniziert.
- Deepfakes und KI-generierte oder -manipulierte Bilder, Audios und Videos müssen als solche gekennzeichnet werden.
- Synthetisch erzeugte Inhalte sollen maschinenlesbar markiert werden, damit ihre Herkunft nachvollziehbar bleibt.
Diese Pflichten werden im Laufe des Jahres 2026 voll anwendbar und betreffen sehr viele Unternehmen – etwa jeden Betrieb, der einen Support-Chatbot oder KI-Bilder im Marketing einsetzt.
Klasse 4: Minimales Risiko – weitgehend frei
Die große Mehrheit aller KI-Systeme – Spamfilter, Rechtschreibkorrektur, KI in Videospielen, Empfehlungsalgorithmen ohne sensible Wirkung – fällt in die unterste Stufe. Hier macht der AI Act keine besonderen Vorgaben. Die Verordnung ermutigt zwar zu freiwilligen Verhaltenskodizes, verpflichtet aber zu nichts. Für die meisten produktiv genutzten Hilfstools im Büroalltag gilt also: keine spezielle Auflage aus dem AI Act.
So bestimmen Sie Ihre Risikoklasse
Für eine erste Einordnung hilft eine Reihe von Leitfragen:
- Setzt das System eine der verbotenen Praktiken um? Wenn ja, ist es untersagt.
- Wird es in einem der ausdrücklich genannten Hochrisiko-Felder eingesetzt (z. B. Personalauswahl, Kreditvergabe)? Dann gelten die strengen Pflichten.
- Interagiert es direkt mit Menschen oder erzeugt es Inhalte (Chatbot, Bildgenerator)? Dann greifen Transparenzpflichten.
- Trifft nichts davon zu? Dann ist es höchstwahrscheinlich minimales Risiko.
Diese Einordnung ist kein einmaliger Akt. Ändert sich der Einsatzzweck – etwa wenn ein harmloser Textgenerator plötzlich Bewerbungen vorsortiert – kann sich auch die Risikoklasse verschieben. Wer den wirtschaftlichen Sinn eines KI-Projekts vor dem Start prüfen will, kann den KI-ROI-Rechner nutzen und parallel die laufenden Modellkosten mit dem LLM-API-Kosten-Rechner abschätzen. Weitere Tools liegen im Webtools-Bereich, vertiefende Beiträge in den News.
Häufige Fragen
Ist ChatGPT im Unternehmen verboten?
Nein. Allgemeine Sprachmodelle als Arbeitshilfe sind nicht verboten. Sie fallen je nach Einsatz unter begrenztes oder minimales Risiko. Verboten sind nur sehr spezifische Praktiken wie Social Scoring oder Emotionserkennung am Arbeitsplatz – nicht das Verfassen von Texten oder das Recherchieren mit KI.
Wer entscheidet, in welche Klasse ein System fällt?
Die Einstufung ergibt sich aus der Verordnung selbst anhand des Einsatzzwecks. Anbieter und Betreiber müssen sie eigenverantwortlich vornehmen und dokumentieren. Im Streitfall prüfen nationale Aufsichtsbehörden – in Deutschland werden hierfür Zuständigkeiten festgelegt.
Was passiert bei einer Fehleinstufung?
Wer ein Hochrisiko-System fälschlich als harmlos einstuft und die Pflichten ignoriert, riskiert Bußgelder und Untersagungsverfügungen. Im Zweifel sollte man konservativ einstufen und die strengeren Anforderungen anlegen oder fachlichen Rat einholen.
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen Überblick zum Stand 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung. Die genaue Reichweite der Verbots- und Hochrisiko-Listen ergibt sich aus der amtlichen Verordnung und den dazu erlassenen Leitlinien.