Das Heizungsgesetz (GEG) 2026: Die 65-Prozent-Regel verständlich erklärt

Kaum ein Gesetz hat in den letzten Jahren für so viel Verunsicherung gesorgt wie das novellierte Gebäudeenergiegesetz, in der Öffentlichkeit "Heizungsgesetz" genannt. Im Kern steht eine einzige Anforderung: Jede neu eingebaute Heizung soll zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Was technisch und zeitlich dahintersteckt, ist allerdings deutlich differenzierter, als es die Schlagzeilen vermuten lassen. Dieser Beitrag ordnet die Regeln und Fristen ein – ersetzt aber keine rechtliche Beratung im Einzelfall.

Was die 65-Prozent-Regel wirklich bedeutet

Die zentrale Vorgabe gilt nicht für bestehende, funktionierende Heizungen. Wer heute eine intakte Gas- oder Ölheizung hat, darf sie weiter betreiben und auch reparieren lassen. Die 65-Prozent-Anforderung greift erst, wenn eine neue Heizung eingebaut wird – und auch dann gestaffelt nach Gebäudeort und Zeitpunkt. Niemand muss eine funktionierende Heizung aus dem Keller reißen.

Erfüllt ist die Vorgabe durch mehrere mögliche Technikpfade. Der Gesetzgeber gibt keine bestimmte Heizung vor, sondern ein Ziel. Wer eine der folgenden Lösungen wählt, gilt automatisch als regelkonform, ohne einen rechnerischen Nachweis führen zu müssen.

Diese Heizungen erfüllen die Vorgabe

Die entscheidende Rolle der kommunalen Wärmeplanung

Der wichtigste Hebel für die Fristen ist die kommunale Wärmeplanung. Die Pflicht zur 65-Prozent-Regel beim Neueinbau hängt davon ab, ob Ihre Stadt oder Gemeinde bereits einen Wärmeplan vorgelegt hat. Großstädte mit über 100.000 Einwohnern mussten ihre Wärmeplanung bis Mitte 2026 abschließen, kleinere Kommunen haben länger Zeit. Erst danach greift die Anforderung verbindlich für neu eingebaute Heizungen vor Ort. Liegt der Plan vor und weist er Ihr Gebiet etwa als künftiges Fernwärmegebiet aus, wirkt sich das direkt auf Ihre sinnvolle Heizungswahl aus.

Übergangsregeln und Reparaturfälle

Das Gesetz ist bewusst mit Pufferzonen versehen, um Härten zu vermeiden:

  1. Havariefall: Geht eine Heizung irreparabel kaputt, gelten großzügige Übergangsfristen. Es darf vorübergehend auch eine reine Gasheizung eingebaut werden, die aber später erneuerbar nachgerüstet werden muss.
  2. Beratungspflicht: Vor dem Einbau einer neuen Heizung, die mit fossilen Brennstoffen läuft, ist eine verpflichtende Beratung vorgesehen, die auf Risiken steigender CO2-Preise hinweist.
  3. Steigende Mindestquote: Neu eingebaute fossile Heizungen, die im Rahmen von Übergangsregeln zulässig sind, müssen über die Jahre einen steigenden Anteil erneuerbarer Brennstoffe nutzen.

Warum der CO2-Preis am Ende oft die Entscheidung trifft

Selbst wo eine Gasheizung rechtlich noch zulässig ist, kippt die Wirtschaftlichkeit zunehmend. Der nationale CO2-Preis steigt weiter und ab 2027 soll der europäische Emissionshandel ETS2 für Gebäude und Verkehr greifen, was fossile Brennstoffe spürbar verteuern dürfte. Wie stark Ihre Gasrechnung dadurch wachsen könnte, lässt sich mit dem CO2-Preis-Heizkosten-Prognose-Rechner abschätzen. Genau dieser Mechanismus macht die Wärmepumpe für viele Haushalte langfristig zur günstigeren Option – unabhängig von der gesetzlichen Pflicht.

Wer den Umstieg plant, sollte zudem die Förderung kennen. Der BEG-Heizungsförderung-Rechner zeigt, welcher KfW-Zuschuss aus Grundförderung und Boni zusammenkommt. Weitere Werkzeuge rund um Heizung, CO2 und Förderung finden Sie in den Webtools.

Was Vermieter und Eigentümergemeinschaften beachten müssen

Für vermietete Gebäude und Eigentümergemeinschaften gelten dieselben technischen Anforderungen, doch die Entscheidungswege sind komplizierter. In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist der Heizungstausch in der Regel eine Maßnahme der gemeinschaftlichen Verwaltung, über die die Eigentümerversammlung mehrheitlich beschließt – ein einzelner Eigentümer kann den Umstieg also weder im Alleingang erzwingen noch dauerhaft blockieren. Sinnvoll ist es, frühzeitig Angebote, Förderhöhe und die Auswirkung der kommunalen Wärmeplanung in die Beschlussvorlage aufzunehmen.

Vermieter dürfen einen Teil der Modernisierungskosten über die Modernisierungsumlage auf die Miete umlegen, allerdings begrenzt durch eine besondere Kappung für den Heizungstausch und gemindert um erhaltene Förderungen. Wichtig ist dabei das Zusammenspiel mit dem ebenfalls reformierten CO2-Kostenaufteilungsgesetz: Je schlechter der energetische Zustand eines Gebäudes, desto höher der Anteil am CO2-Preis, den der Vermieter und nicht der Mieter trägt. Beide Regelungen zusammen erhöhen den wirtschaftlichen Druck auf Eigentümer, alte fossile Anlagen frühzeitig zu ersetzen.

Schritt für Schritt zur richtigen Entscheidung

Wer vor einem Heizungstausch steht, sollte nicht mit der Technikauswahl beginnen, sondern mit der Faktenlage. Eine bewährte Reihenfolge:

  1. Wärmeplan der Kommune prüfen: Klären Sie zuerst, ob Ihr Gebiet als künftiges Fernwärme- oder Wasserstoffgebiet ausgewiesen ist. Das engt sinnvolle Optionen sofort ein.
  2. Gebäude bewerten: Heizlast, erreichbare Vorlauftemperatur und Zustand der Heizflächen entscheiden, ob eine Wärmepumpe ohne große Umbauten passt. Unser Eignungs-Check für den Altbau liefert die Methode dazu.
  3. Förderung kalkulieren: Grundförderung plus mögliche Boni (Klimageschwindigkeit, Einkommen, Effizienz) summieren sich erheblich; rechnen Sie das vor der Auftragsvergabe durch.
  4. Vollkosten vergleichen: Nicht der Kaufpreis, sondern die Summe aus Investition, Betrieb und CO2-Kosten über 15 bis 20 Jahre entscheidet.
  5. Fachbetrieb und Energieberatung einbinden: Eine normgerechte Heizlastberechnung verhindert teure Über- oder Unterdimensionierung.

Diese Reihenfolge schützt vor dem häufigsten Fehler – einer überstürzten Notfallentscheidung im Havariefall, bei der aus Zeitdruck die teuerste statt der passenden Lösung gewählt wird. Wer den Tausch frühzeitig plant, behält die Wahl zwischen allen Technikpfaden und nutzt die Förderung optimal aus.

Häufige Fragen

Muss ich meine alte Gasheizung jetzt austauschen?

Nein. Bestehende, funktionierende Heizungen genießen Bestandsschutz und dürfen weiterlaufen und repariert werden. Die 65-Prozent-Regel betrifft nur den Neueinbau einer Heizung.

Gilt die Regel sofort für alle?

Für Neubauten in Neubaugebieten gilt sie bereits. Im Gebäudebestand ist sie an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt und greift dort gestaffelt, je nach Größe der Kommune und Vorliegen des Wärmeplans.

Darf ich noch eine reine Gasheizung einbauen?

In bestimmten Übergangs- und Härtefällen ja, sie muss aber den ansteigenden Anforderungen an erneuerbare Brennstoffe genügen. Wegen der Beratungspflicht und der CO2-Kostenrisiken raten viele Energieberater davon ab.

Wo finde ich heraus, ob meine Kommune einen Wärmeplan hat?

Auskunft geben die Stadtwerke, das Bauamt oder die Klimaschutzstelle Ihrer Gemeinde. Viele Kommunen veröffentlichen den Wärmeplan inzwischen online mit gebietsbezogener Karte.

Zählt der Anschluss an Fernwärme automatisch als erfüllt?

Ja. Wird ein Gebäude an ein Wärmenetz angeschlossen, gilt die 65-Prozent-Anforderung als erfüllt, weil der Netzbetreiber gesetzlich verpflichtet ist, den Erneuerbaren-Anteil seines Netzes schrittweise zu steigern. Sie müssen dann keinen eigenen Nachweis führen. Sinnvoll ist der Anschluss vor allem dort, wo der kommunale Wärmeplan ein Fernwärmegebiet ausweist.

Wer kontrolliert die Einhaltung der 65-Prozent-Regel?

Die Einhaltung wird in erster Linie über den Fachbetrieb und den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sichergestellt, der beim regelmäßigen Feuerstättenbescheid auch prüft, ob neu eingebaute Anlagen den Vorgaben entsprechen. Bei geförderten Anlagen kommt die Nachweispflicht gegenüber der Förderstelle hinzu. Wer ohne zulässige Grundlage eine rein fossile Heizung einbaut, riskiert Beanstandungen und im Extremfall Bußgelder.