Wenn Aufträge wegbrechen, greifen Betriebe zur Kurzarbeit, um Entlassungen zu vermeiden. Für Beschäftigte bedeutet das weniger Arbeitsstunden – und ein geringeres Einkommen, das teilweise durch das Kurzarbeitergeld (KUG) der Bundesagentur für Arbeit aufgefangen wird. Wie hoch dieser Ausgleich ausfällt, ist oft schwerer zu durchschauen als gedacht, weil das KUG am Nettoentgelt bemessen wird. Dieser Beitrag erklärt die Berechnung für 2026 und die wichtigsten Stolperfallen.
Was Kurzarbeit überhaupt ist
Bei Kurzarbeit reduziert der Arbeitgeber vorübergehend die Arbeitszeit – bis hin zu „Kurzarbeit null“, bei der gar nicht gearbeitet wird. Für die ausgefallenen Stunden zahlt der Arbeitgeber kein Gehalt; stattdessen tritt das Kurzarbeitergeld ein, das die Bundesagentur für Arbeit finanziert und der Arbeitgeber zusammen mit dem Restlohn auszahlt. Voraussetzung ist ein erheblicher, unvermeidbarer Arbeitsausfall, der der Agentur angezeigt werden muss.
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes
Das KUG gleicht nicht den vollen Lohnausfall aus, sondern einen Teil der Nettoentgeltdifferenz – also der Differenz zwischen dem Netto, das du ohne Ausfall hättest, und dem Netto bei reduzierter Arbeitszeit. Die Sätze:
- 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz für Beschäftigte ohne Kind.
- 67 Prozent für Beschäftigte mit mindestens einem Kind im Sinne des Steuerrechts.
In der Vergangenheit gab es zeitweise gestaffelte Erhöhungen bei langer Kurzarbeit; ob solche Sonderregelungen 2026 gelten, hängt von der jeweiligen gesetzlichen Lage ab und sollte aktuell geprüft werden. Den Netto-Ausgangswert für die Berechnung lieferst du dir mit dem Brutto-Netto-Rechner 2026; eine direkte Schätzung des KUG bietet der Kurzarbeitergeld-Rechner 2026.
Ein Rechenbeispiel
Angenommen, dein normales Monatsnetto beträgt 2.000 Euro. Durch „Kurzarbeit 50 Prozent“ arbeitest du nur die Hälfte und erhältst entsprechend rund 1.000 Euro Netto vom Arbeitgeber. Die Nettoentgeltdifferenz liegt also bei 1.000 Euro. Hast du kein Kind, erhältst du 60 Prozent davon, also etwa 600 Euro Kurzarbeitergeld. Dein Gesamteinkommen in diesem Monat: rund 1.600 Euro – statt der vollen 2.000 Euro. Mit Kind wären es 67 Prozent der Differenz, also etwa 1.670 Euro Gesamteinkommen.
Die tatsächliche Berechnung nutzt pauschalierte Nettowerte aus amtlichen Tabellen, nicht dein individuelles Netto. Die Beispielzahlen sind daher Näherungen.
Sozialabgaben während der Kurzarbeit
Für das eigentliche Kurzarbeitergeld fallen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an, weil es eine Lohnersatzleistung ist. In der Rentenversicherung werden jedoch weiterhin Beiträge gezahlt, damit deine Rentenanwartschaften möglichst wenig leiden – berechnet auf Basis eines fiktiven Entgelts für die ausgefallene Arbeitszeit. So fällt die Rentenlücke durch Kurzarbeit deutlich kleiner aus als der reine Verdienstausfall vermuten ließe.
Die Steuerfalle: Progressionsvorbehalt
Das Kurzarbeitergeld selbst ist steuerfrei – aber es unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Das heißt: Es wird bei der Steuererklärung zum übrigen Einkommen hinzugerechnet, um den Steuersatz zu ermitteln, der dann auf das steuerpflichtige Einkommen angewendet wird. Dadurch steigt der persönliche Steuersatz, und es kann zu einer Steuernachzahlung kommen. Wer im Jahr mehr als einen bestimmten Betrag an Lohnersatzleistungen bezogen hat, ist sogar zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.
Praktischer Tipp: Lege während der Kurzarbeit eine kleine Rücklage für eine mögliche Nachzahlung zurück, damit dich der Steuerbescheid nicht überrascht.
Was Beschäftigte beachten sollten
- Die Steuerklasse beeinflusst das KUG, weil es am Netto bemessen wird – ein rechtzeitiger Wechsel kann den Auszahlbetrag heben.
- Während Kurzarbeit hinzuverdientes Nebeneinkommen kann je nach Konstellation angerechnet werden.
- Die Kurzarbeit ist befristet; die maximale Bezugsdauer ist gesetzlich geregelt und sollte im Blick behalten werden.
- Rücklage für die Steuernachzahlung wegen Progressionsvorbehalt bilden.
Weitere Beiträge zu Steuerklassen, Sozialabgaben und Netto findest du in den News, passende Rechner in den Webtools.
Voraussetzungen und Ablauf im Betrieb
Kurzarbeit kann ein Arbeitgeber nicht einfach einseitig anordnen. Es braucht eine rechtliche Grundlage – etwa eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder die Zustimmung der Beschäftigten. Außerdem muss der Arbeitsausfall erheblich, vorübergehend und unvermeidbar sein und einen nennenswerten Teil der Belegschaft betreffen. Der Arbeitgeber zeigt den Arbeitsausfall bei der Bundesagentur für Arbeit an und beantragt anschließend die Erstattung. Beschäftigte sollten prüfen, auf welcher Grundlage die Kurzarbeit in ihrem Betrieb eingeführt wurde, denn ohne wirksame Rechtsgrundlage ist die einseitige Lohnkürzung unzulässig.
Kurzarbeit und andere Lohnersatzleistungen
Das Kurzarbeitergeld reiht sich in eine Familie netto-basierter Lohnersatzleistungen ein – gemeinsam mit Arbeitslosen-, Kranken- und Elterngeld. Sie alle knüpfen an das Nettoentgelt vor dem Leistungsfall an und unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet praktisch: Wer in einem Jahr mehrere solcher Leistungen bezieht, kann durch die Summe in einen spürbar höheren Steuersatz rutschen. Eine vorausschauende Steuerklassenwahl und eine Rücklage für eine mögliche Nachzahlung sind deshalb in unsicheren Zeiten besonders sinnvoll. Wer den Netto-Ausgangswert kennen will, auf dem diese Leistungen aufbauen, ermittelt ihn mit dem Brutto-Netto-Rechner 2026.
Häufige Fragen
Wie viel Prozent meines Lohns bekomme ich bei Kurzarbeit?
Nicht des Lohns, sondern 60 bzw. 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz für die ausgefallenen Stunden. Für tatsächlich gearbeitete Stunden zahlt der Arbeitgeber normal weiter.
Muss ich Kurzarbeitergeld versteuern?
Das KUG selbst ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und erhöht damit deinen Steuersatz. Daraus kann eine Nachzahlung entstehen, und oft besteht Pflicht zur Steuererklärung.
Leidet meine Rente unter Kurzarbeit?
Nur begrenzt. Für die ausgefallene Arbeitszeit werden Rentenbeiträge auf Basis eines fiktiven Entgelts gezahlt, sodass die Rentenlücke kleiner ausfällt als der reine Einkommensverlust.
Kann mein Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld aufstocken?
Ja, viele Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen sehen eine freiwillige Aufstockung vor. Diese Zuschüsse sind innerhalb bestimmter Grenzen begünstigt; die genaue Behandlung hängt von der aktuellen Rechtslage ab.