Säumige Kunden: Mahnverfahren und Mahnbescheid Schritt für Schritt

Für Selbstständige und kleine Unternehmen gehören unbezahlte Rechnungen zu den unangenehmsten Seiten des Geschäftsalltags. Die Leistung ist erbracht, die Frist verstrichen, aber das Geld bleibt aus. Wer in dieser Situation strukturiert vorgeht, holt offene Forderungen häufig schneller herein, als wenn er aus Verärgerung oder Unsicherheit gar nichts unternimmt. Dieser Ratgeber beschreibt den typischen Weg vom Eintritt des Zahlungsverzugs über die außergerichtliche Mahnung bis hin zum gerichtlichen Mahnverfahren und der Zwangsvollstreckung. Er erklärt, wann Verzugszinsen anfallen, welche Kosten Sie weiterberechnen dürfen und an welcher Stelle ein gerichtlicher Mahnbescheid sinnvoll wird.

Wann der Zahlungsverzug eintritt

Bevor Sie überhaupt mahnen können, muss rechtlich gesehen Zahlungsverzug vorliegen. Entscheidend ist zunächst die Fälligkeit der Forderung. Haben Sie auf der Rechnung ein konkretes Zahlungsziel oder ein festes Datum genannt, kann der Verzug bereits mit dem Verstreichen dieses Termins eintreten, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Fehlt eine solche Angabe, hilft eine gesetzliche Auffangregel: Spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung gerät der Schuldner in Verzug. Bei Verbrauchern gilt diese Frist allerdings nur dann automatisch, wenn auf der Rechnung ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen wurde.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Geschäftskunden und Privatkunden. Im Geschäftsverkehr greift die 30-Tage-Regel ohne zusätzlichen Hinweis, gegenüber Verbrauchern dagegen nur mit entsprechender Belehrung. Aus diesem Grund lohnt es sich, schon auf der Rechnung ein klares Zahlungsziel zu formulieren, etwa "zahlbar bis zum …". Das schafft einen eindeutigen Anknüpfungspunkt für den Verzug.

Die außergerichtliche Mahnung

Viele Selbstständige glauben, sie müssten zwingend drei Mahnungen verschicken, bevor sie weitere Schritte einleiten dürfen. Das ist ein Irrtum. Wenn Verzug bereits eingetreten ist, ist eine Mahnung rechtlich keine Voraussetzung mehr für das gerichtliche Verfahren. Sie ist aber in der Praxis fast immer der sinnvolle erste Schritt, weil sie den Kunden erinnert, das Verhältnis nicht unnötig belastet und oft schon zur Zahlung führt.

Setzen Sie in jeder Mahnung eine konkrete, knappe Frist, beispielsweise zehn Tage. Vermeiden Sie unbestimmte Formulierungen wie "umgehend". Dokumentieren Sie Versanddatum und Inhalt, damit Sie später nachweisen können, dass Sie den Schuldner aufgefordert haben.

Verzugszinsen richtig berechnen

Ab Eintritt des Verzugs dürfen Sie Verzugszinsen verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem sogenannten Basiszinssatz, der halbjährlich von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird, zuzüglich eines gesetzlichen Aufschlags. Gegenüber Verbrauchern beträgt dieser Aufschlag fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Geschäften zwischen Unternehmern, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, liegt der Aufschlag höher, üblicherweise im Bereich von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Da der Basiszinssatz schwankt, sollten Sie ihn vor jeder Zinsberechnung aktuell nachschlagen, statt mit einem alten Wert zu rechnen. Die Verzugszinsen laufen taggenau ab dem Tag des Verzugs bis zur vollständigen Zahlung. Für überschlägige Kontrollrechnungen können Ihnen einfache Online-Helfer nützlich sein; eine Sammlung praktischer Rechenwerkzeuge finden Sie unter den kostenlosen Webtools.

Mahnkosten und Beitreibungspauschale

Neben den Zinsen dürfen Sie bestimmte Kosten weiterberechnen, die Ihnen durch die verspätete Zahlung entstehen. Dazu zählen etwa nachweisbare Auslagen für Porto. Bei Geschäftskunden kommt zusätzlich eine pauschale Entschädigung für Beitreibungsaufwand in Betracht. Diese Pauschale soll den internen Aufwand abdecken, der durch das Nachfassen entsteht, und beträgt einen festen Betrag, der im Geschäftsverkehr üblicherweise mit rund 40 Euro angesetzt wird. Sie wird allerdings auf einen späteren Verzugsschaden wie etwa Rechtsverfolgungskosten teilweise angerechnet.

Was Sie nicht dürfen: überhöhte oder erfundene "Mahngebühren" verlangen. Pauschale Beträge von mehreren Euro pro Mahnschreiben gegenüber Privatkunden sind in der Regel nicht durchsetzbar, weil nur der tatsächliche Schaden ersetzt verlangt werden kann. Halten Sie sich an Nachweisbares und an die gesetzliche Pauschale im Geschäftsverkehr.

Das gerichtliche Mahnverfahren

Zahlt der Kunde trotz Mahnung nicht, ist das gerichtliche Mahnverfahren oft der effizienteste Weg. Es ist vergleichsweise günstig, läuft weitgehend standardisiert ab und eignet sich besonders für unstrittige Geldforderungen. Den Antrag stellen Sie beim zentralen Mahngericht, in der Regel online über das amtliche Portal. Das Gericht prüft die Forderung nicht inhaltlich, sondern nur formal.

  1. Antrag auf Mahnbescheid: Sie reichen die Forderung mit Höhe und Grund ein.
  2. Mahnbescheid: Das Gericht stellt dem Schuldner den Mahnbescheid zu. Dieser hat nun eine kurze Frist, um Widerspruch einzulegen.
  3. Vollstreckungsbescheid: Bleibt der Widerspruch aus, beantragen Sie den Vollstreckungsbescheid, der einen vollstreckbaren Titel darstellt.

Legt der Schuldner Widerspruch oder gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch ein, geht die Sache in das streitige Verfahren über und wird vor dem zuständigen Gericht verhandelt. Dann brauchen Sie belastbare Nachweise über Vertrag und Leistung.

Vom Titel zur Zwangsvollstreckung

Haben Sie einen Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil, besitzen Sie einen Titel, aus dem Sie über mehrere Jahre vollstrecken können. Die Zwangsvollstreckung übernimmt je nach Maßnahme der Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungsgericht. Möglich sind unter anderem die Pfändung beweglicher Sachen, die Pfändung von Konten oder die Pfändung von Arbeitseinkommen. Reicht das Vermögen nicht aus, kann der Schuldner zur Abgabe einer Vermögensauskunft verpflichtet werden.

Behalten Sie im Blick, dass ein Titel zwar Ihr Recht sichert, aber keine Garantie für tatsächlichen Zahlungseingang ist. Wenn beim Schuldner nichts zu holen ist, hilft auch der beste Titel nur begrenzt. Eine kurze Bonitätseinschätzung vor Auftragsannahme oder eine Anzahlung kann solchen Ausfällen vorbeugen.

Ablauf im Überblick

Die folgende Tabelle fasst die typischen Stufen vom Zahlungsverzug bis zur Zwangsvollstreckung zusammen. Die genannten Fristen sind Richtwerte aus der Praxis und können im Einzelfall abweichen.

Stufe Was passiert Typische Frist / Dauer
Fälligkeit Rechnungsdatum bzw. Zahlungsziel erreicht laut Rechnung
Zahlungsverzug Schuldner zahlt nicht; Verzug tritt ein am Tag nach dem Ziel oder spätestens nach 30 Tagen
Zahlungserinnerung Freundlicher Hinweis, oft mit kurzer Nachfrist ca. 7-10 Tage Nachfrist
Mahnung(en) Klare Zahlungsaufforderung, Hinweis auf Zinsen und Folgen je 7-14 Tage Nachfrist
Mahnbescheid Antrag beim Mahngericht, Zustellung an Schuldner 2 Wochen Widerspruchsfrist
Vollstreckungsbescheid Bei ausbleibendem Widerspruch; vollstreckbarer Titel 2 Wochen Einspruchsfrist
Zwangsvollstreckung Pfändung von Sachen, Konto oder Einkommen Titel mehrere Jahre nutzbar

Praktische Tipps für Selbstständige

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Häufige Fragen

Muss ich immer drei Mahnungen schicken, bevor ich klagen kann?

Nein. Sobald Verzug eingetreten ist, ist eine Mahnung keine zwingende Voraussetzung mehr für das gerichtliche Mahnverfahren. Die "drei Mahnungen" sind ein verbreiteter Mythos. In der Praxis ist mindestens eine außergerichtliche Mahnung dennoch sinnvoll, weil sie oft schon zur Zahlung führt und die Kundenbeziehung schont.

Ab wann darf ich Verzugszinsen verlangen?

Ab dem Tag, an dem der Schuldner in Verzug gerät. Das ist entweder nach Ablauf des vereinbarten Zahlungsziels oder spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung, bei Verbrauchern nur mit entsprechendem Hinweis. Die Zinsen laufen taggenau bis zur vollständigen Zahlung.

Wie hoch sind die Verzugszinsen?

Sie setzen sich aus dem aktuellen Basiszinssatz und einem gesetzlichen Aufschlag zusammen. Gegenüber Verbrauchern liegt der Aufschlag bei fünf Prozentpunkten, im reinen Geschäftsverkehr in der Regel bei neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Da der Basiszinssatz schwankt, sollten Sie ihn vor jeder Berechnung aktuell nachschlagen.

Was bringt das gerichtliche Mahnverfahren gegenüber einer Klage?

Es ist günstiger und schneller, weil das Gericht die Forderung nur formal prüft und das Verfahren standardisiert abläuft. Es eignet sich vor allem für unstrittige Geldforderungen. Legt der Schuldner allerdings Widerspruch ein, geht die Sache in das normale streitige Verfahren über.

Darf ich pauschale Mahngebühren berechnen?

Gegenüber Privatkunden nur in Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens, etwa nachweisbares Porto. Überhöhte Pauschalen sind in der Regel nicht durchsetzbar. Im Geschäftsverkehr gibt es zusätzlich eine gesetzliche Beitreibungspauschale, die häufig mit rund 40 Euro angesetzt wird und auf spätere Rechtsverfolgungskosten teilweise angerechnet wird.

Was passiert, wenn der Schuldner trotz Vollstreckungsbescheid nicht zahlt?

Dann können Sie aus dem Titel die Zwangsvollstreckung betreiben, etwa über Konto-, Sach- oder Lohnpfändung. Ist beim Schuldner nichts zu holen, kann er zur Abgabe einer Vermögensauskunft verpflichtet werden. Der Titel bleibt über mehrere Jahre nutzbar, sodass Sie bei einer späteren Verbesserung der Vermögenslage erneut vollstrecken können.