Unterhalt 2026: Kindesunterhalt und Düsseldorfer Tabelle verstehen

Wenn Eltern getrennt leben, stellt sich fast immer dieselbe Frage: Wie viel Unterhalt steht dem Kind zu, und wer muss ihn zahlen? Die Antwort liefert in Deutschland seit Jahrzehnten die sogenannte Düsseldorfer Tabelle. Sie ist kein Gesetz, sondern eine Leitlinie der Familiengerichte, die jährlich angepasst wird. Trotzdem hat sie in der Praxis enormes Gewicht, weil sich Gerichte, Jugendämter und Anwälte daran orientieren. Dieser Ratgeber erklärt für das Jahr 2026, nach welcher Logik der Kindesunterhalt berechnet wird, welche Rolle Einkommen und Alter spielen, wie das Kindergeld den Zahlbetrag verändert und wo die Grenzen der Zahlungspflicht liegen.

Was die Düsseldorfer Tabelle eigentlich ist

Die Düsseldorfer Tabelle wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf entwickelt und wird in Abstimmung mit weiteren Oberlandesgerichten regelmäßig fortgeschrieben. Sie übersetzt einen abstrakten gesetzlichen Anspruch in konkrete Eurobeträge. Grundlage ist der Gedanke, dass ein Kind am Lebensstandard des unterhaltspflichtigen Elternteils teilhaben soll: Wer mehr verdient, schuldet seinem Kind einen höheren Unterhalt. Gleichzeitig steigt der Bedarf eines Kindes mit dem Alter, weil ältere Kinder und Jugendliche höhere Kosten verursachen.

Die Tabelle bildet diese beiden Faktoren in einem Raster ab. In den Zeilen stehen Einkommensgruppen des Zahlenden, in den Spalten die Altersstufen des Kindes. Am Schnittpunkt findet man den monatlichen Bedarf in Euro. Dieser Wert ist allerdings ein Bruttobedarf, von dem noch das Kindergeld anteilig abgezogen wird, bevor der tatsächlich zu überweisende Betrag feststeht.

Die beiden Stellschrauben: Einkommen und Alter

Maßgeblich für die Einordnung in eine Einkommensgruppe ist das bereinigte Nettoeinkommen des zahlenden Elternteils. Bereinigt bedeutet: Vom Netto dürfen bestimmte Posten abgezogen werden, etwa berufsbedingte Aufwendungen, Beiträge zu einer angemessenen Altersvorsorge oder die Raten für ehebedingte Schulden. Erst dieser Wert entscheidet, in welche Zeile der Tabelle man fällt.

Beim Alter unterscheidet die Tabelle traditionell vier Stufen:

Mit jedem Geburtstag, der eine neue Altersstufe erreicht, steigt der Bedarf automatisch. Eltern sollten diese Sprünge im Blick behalten, denn ein bestehender Unterhaltstitel passt sich nicht von selbst an, sondern muss gegebenenfalls neu festgesetzt oder angepasst werden.

Beispielhafter Auszug aus der Tabelle

Die folgende Übersicht zeigt das Prinzip anhand realistischer Größenordnungen. Die genauen Beträge ändern sich jährlich und sollten für eine verbindliche Berechnung stets in der aktuellen Originalfassung nachgeschlagen werden. Die Zahlen verstehen sich als Mindestbedarf vor Kindergeldabzug.

Bereinigtes Nettoeinkommen (mtl.) 0–5 Jahre 6–11 Jahre 12–17 Jahre ab 18 Jahre
bis ca. 2.100 € ca. 480 € ca. 550 € ca. 645 € ca. 690 €
ca. 2.100–2.500 € ca. 505 € ca. 580 € ca. 680 € ca. 725 €
ca. 2.500–2.900 € ca. 530 € ca. 605 € ca. 710 € ca. 760 €
ca. 3.300–3.700 € ca. 580 € ca. 665 € ca. 780 € ca. 835 €
ca. 4.900–5.500 € ca. 670 € ca. 770 € ca. 905 € ca. 965 €

Gut zu erkennen ist die doppelte Staffelung: Innerhalb einer Zeile steigt der Betrag mit dem Alter, innerhalb einer Spalte mit dem Einkommen. Wer sehr viel verdient, fällt in höhere Gruppen, für die teils eine Einzelfallprüfung des konkreten Bedarfs vorgesehen ist.

Wie das Kindergeld den Zahlbetrag verändert

Der Tabellenwert ist nicht der Betrag, der am Ende überwiesen wird. Das Kindergeld gilt rechtlich als Beitrag beider Eltern zum Unterhalt. Da ein Elternteil das Kind betreut und der andere zahlt, wird das hälftige Kindergeld vom Tabellenbedarf abgezogen. Erst nach diesem Abzug ergibt sich der tatsächliche Zahlbetrag.

Die Rechnung folgt diesem Schema:

  1. Tabellenbedarf nach Einkommensgruppe und Altersstufe bestimmen.
  2. Die Hälfte des für das Kind gezahlten Kindergeldes abziehen.
  3. Das Ergebnis ist der monatliche Zahlbetrag des unterhaltspflichtigen Elternteils.

Bei volljährigen Kindern wird in der Regel das volle Kindergeld angerechnet, weil dann beide Eltern barunterhaltspflichtig sind und kein Elternteil mehr durch Betreuung seinen Anteil leistet.

Der Selbstbehalt schützt den Zahlenden

Niemand muss so viel zahlen, dass das eigene Existenzminimum gefährdet ist. Deshalb sieht das Unterhaltsrecht einen Selbstbehalt vor, also einen Betrag, der dem zahlenden Elternteil in jedem Fall verbleibt. Die Höhe hängt davon ab, ob die Person erwerbstätig ist und gegenüber wem Unterhalt geschuldet wird.

Reicht das Einkommen nicht aus, um den vollen Bedarf zu decken, ohne den Selbstbehalt zu unterschreiten, spricht man von einem Mangelfall. Dann wird der verfügbare Betrag nach festen Regeln auf mehrere Berechtigte verteilt, wobei minderjährige Kinder besonderen Vorrang genießen.

Sonderfall Wechselmodell

Die Düsseldorfer Tabelle geht vom klassischen Residenzmodell aus, bei dem das Kind überwiegend bei einem Elternteil lebt. Beim echten Wechselmodell, in dem das Kind annähernd gleich viel Zeit bei beiden Eltern verbringt, greift diese einfache Rechnung nicht mehr. Hier tragen beide Eltern Betreuungsleistung und sind zugleich barunterhaltspflichtig.

In solchen Fällen wird der Bedarf des Kindes meist aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern abgeleitet und anschließend nach dem jeweiligen Einkommensanteil aufgeteilt. Auch Mehrkosten durch zwei Haushalte, etwa für ein zweites Kinderzimmer oder doppelte Ausstattung, können berücksichtigt werden. Wegen der Komplexität ist im Wechselmodell eine individuelle Berechnung dringend zu empfehlen.

Volljährige Kinder und ihre Ansprüche

Mit dem 18. Geburtstag ändert sich die Rechtslage spürbar. Volljährige Kinder haben einen eigenen Unterhaltsanspruch, der sich nun gegen beide Elternteile richtet. Beide haften anteilig nach ihrem Einkommen. Solange das Kind noch zur Schule geht und im Haushalt eines Elternteils lebt, bleibt es allerdings privilegiert und damit den minderjährigen Kindern weitgehend gleichgestellt.

Für Studierende oder Auszubildende, die ausziehen, gilt häufig ein pauschaler Bedarfssatz, von dem eigene Einkünfte wie eine Ausbildungsvergütung oder BAföG teilweise abgezogen werden. Die Unterhaltspflicht endet nicht automatisch mit der Volljährigkeit, sondern grundsätzlich erst, wenn das Kind eine angemessene Ausbildung abgeschlossen hat und für sich selbst sorgen kann.

Praktische Hinweise zur Berechnung

Wer den eigenen Fall durchrechnen möchte, sollte methodisch vorgehen und die Zwischenschritte dokumentieren:

Kleine Hilfsrechnungen lassen sich gut mit einfachen Werkzeugen erledigen. Auf unseren Webtools finden sich etwa Prozent- und Differenzrechner, mit denen Sie den Kindergeldabzug oder Einkommensanteile schnell überschlagen können. Weitere Beiträge rund um Alltag und Recht stehen in den News, und einen Überblick über alle Angebote bietet die Startseite.

Häufige Fragen

Ist die Düsseldorfer Tabelle gesetzlich bindend?

Nein, sie ist keine Rechtsnorm, sondern eine Leitlinie der Oberlandesgerichte. In der Praxis orientieren sich Gerichte und Behörden jedoch eng an ihr, sodass sie faktisch den Maßstab für die Höhe des Kindesunterhalts bildet.

Wird das gesamte Kindergeld vom Unterhalt abgezogen?

Bei minderjährigen Kindern wird in der Regel nur die Hälfte des Kindergeldes auf den Tabellenbedarf angerechnet, weil der betreuende Elternteil die andere Hälfte über die tägliche Versorgung einbringt. Bei volljährigen Kindern wird meist das volle Kindergeld berücksichtigt.

Was passiert, wenn das Einkommen nicht für den vollen Unterhalt reicht?

Dann liegt ein Mangelfall vor. Der Selbstbehalt bleibt geschützt, und der verfügbare Restbetrag wird nach festen Regeln auf die Berechtigten verteilt. Minderjährige Kinder haben dabei Vorrang vor anderen Unterhaltsansprüchen.

Wie wirkt sich ein Wechselmodell auf den Unterhalt aus?

Beim echten Wechselmodell teilen sich beide Eltern Betreuung und Barunterhalt. Der Bedarf wird dann aus dem gemeinsamen Einkommen abgeleitet und nach Einkommensanteilen aufgeteilt. Wegen der vielen Sonderfaktoren empfiehlt sich hier eine individuelle Berechnung.

Endet die Unterhaltspflicht mit dem 18. Geburtstag?

Nein. Volljährige Kinder haben weiterhin Anspruch, nun aber gegen beide Eltern anteilig. Die Pflicht besteht grundsätzlich bis zum Abschluss einer ersten angemessenen Ausbildung, sofern das Kind diese zielstrebig verfolgt.

Kann ein bestehender Unterhaltsbetrag angepasst werden?

Ja. Ändern sich Einkommen, Altersstufe des Kindes oder die Lebensumstände wesentlich, kann der Unterhalt neu berechnet und ein bestehender Titel angepasst werden. Eine automatische Anpassung erfolgt nur, wenn der Titel ausdrücklich als dynamischer Titel ausgestaltet ist.